Platzierung Krisenwohngruppe

Platzierungsgrundlagen

Die Zuweisung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen erfolgt auf der Basis von zivilrechtlichen Massnahmen nach Artikel 308 und 310 ZGB oder im Rahmen von freiwilligen Beratungen. Bei Platzierungen ohne behördlichen Beschluss erfolgt die Aufnahme im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Kind oder der/des Jugendlichen und der Inhaber der elterlichen Sorge. In diesem Fall wird eine Einverständniserklärung von den Erziehungsberechtigten eingeholt.
Ist eine Aufnahme in die Krisenwohngruppe aufgrund des Kindesschutzes indiziert und zeigen die Eltern keine Kooperationsbereitschaft, wird eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht. Insbesondere wenn Eltern eine sofortige Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen nach Hause fordern, dies jedoch aus Gründen des Kindesschutzes unzumutbar erscheint, wird die KESB umgehend kontaktiert.

Zusammenarbeit

Wenn bereits Ämter und Behörden mit der Betreuung und Begleitung der jeweiligen Kinder und Jugendlichen bzw. deren Familien beauftragt sind, liegt die Fallführung bei den verantwortlichen Stellen. Innerhalb der Krisenwohngruppe werden zwei prozessverantwortliche Personen bestimmt. Diese stellen die Hauptbezugspersonen für die jeweiligen Kinder und Jugendlichen dar. Darüber hinaus sind sie die Ansprechpersonen für fallführende externe Stellen, weitere involvierte Fach- und Bezugspersonen sowie Angehörige. Die Prozessverantwortlichen der Krisenwohngruppe nehmen an Standortgesprächen teil und begleiten die Kinder und Jugendlichen bei Bedarf zu Terminen, wie z.B. Anhörungen vor der KESB etc.

Dokumentation

Die Krisenwohngruppe dokumentiert relevante Informationen zum Verlauf des Aufenthalts der Kinder und Jugendlichen. Bei Bedarf verfasst eine prozessverantwortliche Person Zwischen- und Abschlussberichte, die beispielsweise zur Einschätzung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung beitragen können. Für jedes Kind und jede*n Jugendliche*n wird ein Abschlussbericht geschrieben. Altersangemessen fliesst die Perspektive der betroffenen Kinder und Jugendliche in die Berichte der Krisenwohngruppe mit ein.

Einbezug der Eltern

Die Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem gestaltet sich äusserst individuell. Der Grund einer Platzierung in die Krisenwohngruppe und der familiäre Kontext sind bei allen Kindern und Jugendlichen verschieden. Daraus ergibt sich in einem ersten Schritt eine differenzierte Klärung der Ausgangssituation, der unterschiedlichen Bedürfnisse und der behördlichen Vorgaben. Nachdem die grundsätzlichen Kontaktfragen zwischen den Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern, allenfalls nicht platzierten Geschwistern und weiteren Vertrauenspersonen geklärt worden sind, wird die praktische Organisation von Besuchen oder der telefonischen Kontakten umgesetzt.

Schule

Wenn möglich und sinnvoll, besuchen die Kinder und Jugendlichen ihre Herkunftsschule. Je nach Alter des Kindes oder Distanz zur Schule wird ein Fahr- oder Begleitdienst durch die fallverantwortliche Stelle organisiert. Als Alternative zur Herkunftsschule steht die Volksschule im Quartier oder die Klinikschule im Kantonsspital Winterthur zur Verfügung.

Gesundheit

Benötigen Kinder und Jugendliche medizinische oder psychiatrisch-psychologische Abklärung und Unterstützung, wird diese entweder von einer dem betroffenen Kind/Jugendlichen bereits bekannten Fachperson (Kinderärzt*in, Psychotherapeut*in etc.) geleistet oder durch die Kinderklinik bzw. das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ) in Winterthur geboten. Dabei sollen bereits etablierte Unterstützungsangebote möglichst erhalten bleiben.

Finanzierung

Für die Versorgerbeiträge wird Antrag auf Kostengutsprache bei den zuständigen Gemeinden gestellt. Für die Tarifordnung gilt ein Ansatz von 350.- für die Versorgertaxe (innerkantonal) respektive 450.- (ausserkantonal). Für das Einholen der Elternbeiträge werden mit den Eltern individuelle Vereinbarungen getroffen oder gemäss den jeweiligen aktuellen Richtlinien (SKOS) und Verordnungen verfahren. Tarifblatt der Krisenwohngruppe: [PDF, Link]