Opferhilfe

Das Opferhilfegesetz ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Es garantiert Opfern von Gewalttaten umfassende Hilfe. Opfer von Gewalttaten haben:

  • Anspruch auf Beratung und Betreuung
  • Besondere Rechte im Strafverfahren
  • Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen

Wer erhält Unterstützung?

Unterstützungsberechtigt sind Erwachsene, Kinder und Jugendliche, wenn sie durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen und / oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Nahe Angehörige von Opfern können sich ebenfalls beraten lassen. Ein Strafverfahren, respektive das Erstatten einer Strafanzeige, sind nicht Voraussetzung für den Erhalt von Opferhilfe.

Das Beratungsangebot

Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Bei Bedarf werden professionelle Dolmetscherinnen oder Dolmetscher organisiert.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen unterstehen einer strengen Schweigepflicht. KidsPunkt bietet bei Bedarf Beratungen bei den betroffenen Familien zu Hause an.

Rechte von Opfern

Wird ein Strafverfahren durchgeführt, so hat ein Opfer bestimmte Informationsrechte, Schutzrechte und Beteiligungsrechte. Opfer von Sexualdelikten und Kinder haben darüber hinaus besondere Schutzrechte. Gestützt auf das Opferhilfegesetz haben Opfer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Es geht dabei um die Finanzierung von notwendigen Hilfestellungen, aber auch um die Möglichkeit, eine Entschädigung und /oder eine Genugtuung zu erhalten. Unter «Links» wird die Verbindung zur Homepage www.opferhilfe.zh.ch der Justizdirektion des Kantons Zürich hergestellt. Hier finden sich detaillierte Angaben zur Opferhilfe, zu den Opferrechten und zu den Beratungsstellen. Zudem finden sich hier Merkblätter und Gesuchsformulare.