Informationen für Eltern

Einbezug der Eltern

Die Zusammenarbeit mit den Eltern und Angehörigen gestaltet sich sehr individuell. Der Grund einer Platzierung in die Krisenwohngruppe und die familiäre Situation sind bei allen Kindern und Jugendlichen verschieden. In einem ersten Schritt erfolgt eine sorgfältige Klärung der Situation, der unterschiedlichen Bedürfnisse und der behördlichen Vorgaben. Nachdem die grundsätzlichen Kontaktfragen zwischen den Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern, allenfalls nicht platzierten Geschwistern und weiteren Vertrauenspersonen geklärt worden sind, können Besuche oder telefonische Kontakte stattfinden.

Kindergarten, Schule, Lehre

Wenn möglich und sinnvoll, besuchen die Kinder und Jugendlichen weiterhin ihren Kindergarten oder ihre Schule. Je nach Alter des Kindes oder Distanz zur Schule bzw. zum Kindergarten werden Fahr- oder Begleitdienste organisiert. Als Alternative zur Herkunftsschule steht die Volksschule im Quartier oder die Klinikschule im Kantonsspital Winterthur zur Verfügung. Lernende werden dabei unterstützt, ihre Lehre fortzuführen.

Gesundheit

Benötigen Kinder und Jugendliche medizinische oder psychiatrisch-psychologische Unterstützung, wird diese entweder von einer dem betroffenen Kind/Jugendlichen bereits bekannten Fachperson (Kinderärzt*in, Psychotherapeut*in etc.) geleistet oder durch die Kinderklinik bzw. das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ) in Winterthur geboten. Bereits etablierte Unterstützungsangebote bleiben möglichst erhalten.

Finanzierung

Die Wohngemeinde der Kinder und Jugendlichen übernimmt die Kosten für die Platzierung in der Krisenwohngruppe gesamthaft oder teilweise: Bei einem hohen Einkommen der Eltern, müssen sie einen grösseren Teil der Kosten selber bezahlen. Steht zu wenig Geld zur Verfügung, finanziert die Wohngemeinde den Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen in der Krisenwohngruppe und auch die Nebenkosten. Mehr Informationen dazu: Tarifblatt (Tagestaxe und Nebenauslagen)

Platzierungsgrundlagen

Die Zuweisung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen erfolgt auf der Basis von zivilrechtlichen Massnahmen nach Artikel 308 und 310 ZGB oder im Rahmen von freiwilligen Beratungen. Bei Platzierungen ohne behördlichen Beschluss erfolgt die Aufnahme im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Kind oder der/des Jugendlichen und der Inhaber*in der elterlichen Sorge. In diesem Fall wird eine Einverständniserklärung von den Erziehungsberechtigten eingeholt.
Ist eine Aufnahme in die Krisenwohngruppe aufgrund des Kindesschutzes indiziert und zeigen die Eltern keine Kooperationsbereitschaft, wird eine Gefährdungsmeldung an die KESB gemacht. Wenn Eltern eine sofortige Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen nach Hause fordern, dies jedoch aus Gründen des Kindesschutzes unzumutbar erscheint, wird die KESB umgehend kontaktiert.

Dokumente

noch offen

- Einverständniserklärung
- Besuchsvereinbarung
- Tarifblatt und Nebenauslagen